{"id":212,"date":"2019-05-11T15:53:22","date_gmt":"2019-05-11T15:53:22","guid":{"rendered":"https:\/\/pixxen.de\/?page_id=212"},"modified":"2023-01-14T14:35:09","modified_gmt":"2023-01-14T14:35:09","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/pixxen.de\/index.php\/verein\/satzung\/","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"has-drop-cap\">PIXXEN e.V. <\/p>\n\n\n\n<p>Satzung <\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 1 Name und Sitz <br>\n(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201ePixxen\u201c. Er soll in das Vereinsregister <br>\neingetragen  werden und  tr\u00e4gt dann den Zusatz \u201ee.V.\u201c <br>\n(2) Der Sitz des Vereins ist Neukamperfehn, Deutschland. <br>\n(3) Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr. <\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 2 Zweck des Vereins <br> (1) Zweck des Vereins ist die F\u00f6rderung der Kunst, Jugend- und Musikkultur in Ostfriesland, sowie die Erhaltung lokaler Traditionen. <br> (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die j\u00e4hrliche <br> Durchf\u00fchrung des Musikfestivals \u201ePixxen Festival\u201c sowie die Organisation von Konzerten und weiteren Veranstaltungen. <br> (3) Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts &#8222;Steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8220; der Abgabenordnung. <\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 3 Gemeinn\u00fctzigkeit <br> (1) Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-<br> wirtschaftliche Zwecke <br> (2) Die Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. <br> (3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der K\u00f6rperschaft fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden. <\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 4 Rechtsgrundlage <br>  Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschlie\u00dflich geregelt. F\u00fcr Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller der damit in Zusammenhang stehenden Fragen ergeben, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von satzungsgem\u00e4\u00df hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird. <\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 5 Gliederung des Vereins <br> (1) Der Verein gliedert sich in Ressorts. Jedem Ressort steht ein Ressortleiter vor, der alle mit diesem Arbeitsgebiet zusammenh\u00e4ngenden Fragen im Rahmen dieser Satzung kl\u00e4rt. <br> (2) Eine Ressortleiterversammlung muss mindestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung stattfinden. <br> (3) Die Durchf\u00fchrung von Versammlungen, Sitzungen und dergleichen regelt sich nach der Gesch\u00e4ftsordnung. <\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 6  Erwerb der Mitgliedschaft <br> (1) Vereinsmitglieder k\u00f6nnen nat\u00fcrliche Personen oder juristische Personen werden. <br> (2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bei Minderj\u00e4hrigen ist die Erkl\u00e4rung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. <br> (3) \u00dcber den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. <br> (4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begr\u00fcndung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endg\u00fcltig entscheidet. <\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 7 Ehrenmitglieder <br> (1) Personen, die sich besonders um die F\u00f6rderung der Kunst- und Musikkultur innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, k\u00f6nnen auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. <br> (2) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. <\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 8 Beendigung der Mitgliedschaft <br> (1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Aufl\u00f6sung der juristischen  Person. <br> (2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserkl\u00e4rung muss mit einer Frist einem Monat jeweils zum Ende des Gesch\u00e4ftsjahres gegen\u00fcber dem Vorstand erkl\u00e4rt werden. <\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 9 Ausschlussgr\u00fcnde <br> (3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gr\u00fcnde sind  insbesondere ein die Vereinsziele sch\u00e4digendes Verhalten, die Verletzung satzungsm\u00e4\u00dfiger Pflichten oder Beitragsr\u00fcckst\u00e4nde von mindestens einem Jahr. <br> (4) \u00dcber den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied ist vor dem Ausschluss zu h\u00f6ren. Der Bescheid \u00fcber den Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. <br> (5) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endg\u00fcltig. <\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder <br> (1) Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung des Vereins ergeben, insbesondere das aktive und das passive Wahlrecht <br> (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kr\u00e4ften zu f\u00f6rdern und die Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane zu befolgen. <\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 11 Beitr\u00e4ge <br>  Von den Mitgliedern werden Beitr\u00e4ge erhoben. Die H\u00f6he der Beitr\u00e4ge und deren  F\u00e4lligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. <\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 12 Organe des Vereins <br>\n(1) Organe des Vereins sind: <\/p>\n\n\n\n<ol><li>die Mitgliederversammlung <\/li><li>der Vorstand <br>\n(2) Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. <\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>\u00a7 13 Mitgliederversammlung <br> (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Durch sie werden die den Mitgliedern im Verh\u00e4ltnis zur Vereinsleitung zustehenden Rechte ausge\u00fcbt. <br> (2) Im erstem Quartal eines jeden Gesch\u00e4ftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. <br> (3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung  verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies  schriftlich unter Angabe von Gr\u00fcnden verlangt. <br> (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist  von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden  Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die  letzte  dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail Adresse gerichtet war. <br> (5) Die Tagesordnung ist zu erg\u00e4nzen, wenn dies ein Mitglied bis sp\u00e4testens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Erg\u00e4nzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. <br> (6) Die Mitgliederversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienenen   Mitglieder beschlussf\u00e4hig. <br> (7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. <br> (8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur pers\u00f6nlich oder f\u00fcr ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausge\u00fcbt werden.  Stimmenthaltungen und ung\u00fcltige Stimmen bleiben au\u00dfer Betracht. <br> (9) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungs\u00e4nderungen und die Aufl\u00f6sung des Vereins k\u00f6nnen nur mit einer Mehrheit von 2\/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. <br> (10) \u00dcber die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,  das vom Versammlungsleiter und dem Schriftf\u00fchrer zu unterzeichnen ist. <\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung <br> (1) Der Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgem\u00e4\u00df anderen Organen \u00fcbertragen ist. <br> (2) Seiner Beschlussfassung unterliegen insbesondere: <\/p>\n\n\n\n<ol><li>Wahl des Vorstandes <\/li><li>Best\u00e4tigung der Ressortleiter <\/li><li>Wahl von mindestens 2 Kassenpr\u00fcfern <\/li><li>Ernennung von Ehrenmitgliedern <\/li><li>Festsetzung der Beitr\u00e4ge <\/li><li>Entlastung des Vorstandes <\/li><li>Genehmigung des Haushaltsplanes <\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>\u00a7 15 Vorstand <br> (1) Der Vorstand im Sinne des \u00a7 26 II BGB setzt sich zusammen aus <\/p>\n\n\n\n<ol><li>dem 1. Vorsitzenden <\/li><li>dem 2. Vorsitzenden <\/li><li>dem Grafikbeauftragten <\/li><li>dem Pressewart <\/li><li>dem Kassenwart <\/li><li>dem Traditionswart <\/li><li>dem Schriftf\u00fchrer<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>(2) Sie vertreten den Verein gerichtlich und au\u00dfergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. <br> (3) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmmehrheit gew\u00e4hlt. Wiederwahl ist unbegrenzt m\u00f6glich. Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen nur  Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gew\u00e4hlt ist. <br> (4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. <br> Scheidet ein Vorstandsmitglied w\u00e4hrend des Gesch\u00e4ftsjahres aus, so kann der Vorstand bis zur n\u00e4chstes Jahreshauptversammlung ein Mitglied kommissarisch einsetzen. <br> (5) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmmehrheit. Er ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens f\u00fcnf der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand hat die Gesch\u00e4fte nach den Vorschriften der Satzung und nach den Beschl\u00fcssen der Mitgliederversammlung zu f\u00fchren. <br> (6) Die Ressortleiter werden f\u00fcr ein Jahr best\u00e4tigt. Sie geh\u00f6ren zum erweiterten <br> Vorstand. <\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 16 Kassenpr\u00fcfung <br>Die Mitgliederversammlung w\u00e4hlt f\u00fcr die Dauer von einem Jahr zwei Kassenpr\u00fcfer. Diese d\u00fcrfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist  zul\u00e4ssig. <\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 17 Aufl\u00f6sung des Vereins <br> Bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins an Herzkinder Ostfriesland e.V., der es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige Zwecke zu verwenden  hat. <\/p>\n\n\n\n<p><br> Leer, den 01.02.2014 <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>PIXXEN e.V. Satzung \u00a7 1 Name und Sitz (1) Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201ePixxen\u201c. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und tr\u00e4gt dann den Zusatz \u201ee.V.\u201c (2) Der Sitz des Vereins ist Neukamperfehn, Deutschland. 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