PIXXEN e.V.
Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Pixxen“. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist Neukamperfehn, Deutschland.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst, Jugend- und Musikkultur in Ostfriesland, sowie die Erhaltung lokaler Traditionen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die jährliche
Durchführung des Musikfestivals „Pixxen Festival“ sowie die Organisation von Konzerten und weiteren Veranstaltungen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller der damit in Zusammenhang stehenden Fragen ergeben, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.
§ 5 Gliederung des Vereins
(1) Der Verein gliedert sich in Ressorts. Jedem Ressort steht ein Ressortleiter vor, der alle mit diesem Arbeitsgebiet zusammenhängenden Fragen im Rahmen dieser Satzung klärt.
(2) Eine Ressortleiterversammlung muss mindestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung stattfinden.
(3) Die Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und dergleichen regelt sich nach der Geschäftsordnung.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Erklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 7 Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich besonders um die Förderung der Kunst- und Musikkultur innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
§ 9 Ausschlussgründe
(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied ist vor dem Ausschluss zu hören. Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
(5) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
§ 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung des Vereins ergeben, insbesondere das aktive und das passive Wahlrecht
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
§ 11 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 12 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
(2) Die Mitgliedschaft in einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Durch sie werden die den Mitgliedern im Verhältnis zur Vereinsleitung zustehenden Rechte ausgeübt.
(2) Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.
(3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail Adresse gerichtet war.
(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(9) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
(2) Seiner Beschlussfassung unterliegen insbesondere:
- Wahl des Vorstandes
- Bestätigung der Ressortleiter
- Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Festsetzung der Beiträge
- Entlastung des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsplanes
§ 15 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 II BGB setzt sich zusammen aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Grafikbeauftragten
- dem Pressewart
- dem Kassenwart
- dem Traditionswart
- dem Schriftführer
(2) Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(3) Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmmehrheit gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus, so kann der Vorstand bis zur nächstes Jahreshauptversammlung ein Mitglied kommissarisch einsetzen.
(5) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand hat die Geschäfte nach den Vorschriften der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu führen.
(6) Die Ressortleiter werden für ein Jahr bestätigt. Sie gehören zum erweiterten
Vorstand.
§ 16 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Herzkinder Ostfriesland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Leer, den 01.02.2014